Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
der Dura Besmer GmbH
auf Basis der Konvention der Deutschen Heimtextilien-Industrie e.V. für Teppicherzeugnisse in der beim Bundeskartellamt eingetragenen Fassung vom 1. Januar 2002 mit Sonderbestimmungen für Teppicherzeugnisse
§ 1 Allgemeines
Diese Geschäftsbedingungen sind Bestandteil jedes zwischen der DURA BESMER und einem Käufer abgeschlossenen Vertrages. Abweichende Bedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die DURA BESMER. Einkaufsbedingungen des Käufers, die mit diesen Bedingungen im Widerspruch stehen, sind für die DURA BESMER auch dann unverbindlich, wenn sie nicht ausdrücklich widersprochen hat.
§ 2 Angebot und Bestätigung
Preisangebote sowie Angaben über Vorräte und Liefertermine sind freibleibend. Letztere werden nach Möglichkeit eingehalten. Technische Änderungen, die der Produktverbesserung dienen, behält sich die DURA BESMER vor. Die Aufträge werden erst durch schriftliche Auftragsbestätigung oder Rechnung der DURA BESMER verbindlich.
§ 3 Sonderregelung für die Lieferung von Teppicherzeugnissen
- Lieferung erfolgt nach den für das Produkt geltenden Liefermaßen. Kann die Gesamtmenge der bestellten Waren nicht geliefert werden, so sind DURA BESMER Teillieferungen gestattet.
- Die Lieferung erfolgt ab Werk auf Gefahr des Käufers. Mehrkosten infolge besonderer Wünsche des Käufers (z.B. Eilversand, Vorschrift einer bestimmten Beförderungsart oder eines bestimmten Beförderungsweges, Teilsendungen usw.) sind von diesem zu tragen.
- Holt der Käufer die Ware ab oder wünscht er unfreie Lieferung ab Fabrik, so kann ihm hierfür eine Frachtkostenvergütung gewährt werden. Für die Abholvergütung wird die tatsächlich erforderliche Wegstrecke zwischen der Lieferung Fabrik bzw. dem Auslieferungslager der DURA BESMER und dem Ort der Haupt- bzw. eingetragenen Zweigniederlassung des Käufers zugrunde gelegt, wenn dies der tatsächliche Bestimmungsort der Ware ist.
- Liefert die DURA BESMER im so genannten Streckengeschäft an den Abnehmer des Käufers, so trägt der Käufer die volle Fracht ab Fabrik bis zum Empfänger. Dies gilt nicht für den Rollenversand an Wiederverkäufer. Eine Frachtvergütung wird nicht gewährt. Zuschläge für besondere Kosten des Streckengeschäfts bleiben hiervon unberührt.
- Die Ware reist auf Gefahr des Käufers, auch bei Frei-Haus-Lieferungen. Der Gefahrübergang erfolgt im Zeitpunkt der Übergabe der Ware durch die DURA BESMER an den Beförderer. Transportschäden sind beim anliefernden Beförderer unverzüglich schriftlich geltend zu machen.
§ 4 Unterbrechung der Lieferung
- Bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen und sonstigen unverschuldeten Betriebsstörungen, die länger als eine Woche gedauert haben, oder voraussichtlich dauern, wird die Lieferungsfrist bzw. Abnahmefrist ohne weiteres um die Dauer der Behinderung, längstens jedoch um fünf Wochen zzgl. Nachlieferungsfrist verlängert. Die Verlängerung tritt nur ein, wenn der anderen Partei unverzüglich Kenntnis von dem Grunde der Behinderung gegeben wird, sobald zu übersehen ist, dass die vorgenannte Frist nicht eingehalten werden kann.
- Ist die Lieferung bzw. Annahme nicht rechtzeitig erfolgt, so kann die andere Vertragspartei vom Vertrag zurücktreten. Sie muss dies jedoch mindestens zwei Wochen vor Ausübung des Rücktrittsrechtes schriftlich ankündigen.
- Wurde der anderen Vertragspartei auf Anfrage nicht unverzüglich mitgeteilt, dass nicht rechtzeitig geliefert bzw. abgenommen werde und hat die Behinderung länger als fünf Wochen gedauert, kann die andere Vertragspartei sofort vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, wenn die jeweilige Vertragspartei ihren in diesem Paragrafen normierten Obliegenheiten genügt hat.
§ 5 Nachlieferungsfrist
- Nach Ablauf der Lieferfrist wird ohne Erklärung eine Nachlieferungsfrist von 12 Tagen in Lauf gesetzt. Nach Ablauf der Nachlieferungsfrist gilt der Rücktritt vom Vertrag unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen als erfolgt.
- Der Rücktritt vom Vertrag im Sinne des § 5 Satz 2 tritt nicht ein, wenn der Käufer während der Nachlieferungsfrist der DURA BESMER erklärt, dass er auf Erfüllung des Vertrages besteht. Die DURA BESMER wird jedoch von der Lieferverpflichtung frei, wenn der Käufer sich auf ihre Anfrage innerhalb der Nachlieferungsfrist nicht dazu äußert, ob er auf Vertragserfüllung besteht.
- Fixgeschäfte werden nicht getätigt. Vereinbaren die Parteien im Einzelfall ausdrücklich, dass die Ware für eine bestimmte Aktion vorgesehen ist, kann jedoch ein fester Liefertermin ohne Nachfrist vereinbart werden. Bei Überschreitung dieses Liefertermins kann der Käufer den Ersatz besonderer Aufwendungen für die georderte Ware verlangen, höchstens jedoch in Höhe des Einkaufspreises der georderten Ware. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Der Käufer kann wegen der Mangelhaftigkeit der Aktionsware nur den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten.
- Will der Käufer Schadensersatz statt der Leistung beanspruchen, so muss er DURA BESMER eine 4-Wochenfrist setzen mit der Androhung, dass er nach Ablauf der Frist die Erfüllung ablehne. Die Frist wird von dem Tage an gerechnet, an dem die Mitteilung des Käufers durch Einschreiben abgeht. Diese Bestimmung gilt im Falle des § 5 Satz 2 anstelle des dort aufgeführten Rücktritts nur, wenn diese Fristsetzung des Käufers der DURA BESMER innerhalb der Nachlieferungsfrist zugegangen ist.
- Für versandfertige Lagerware und NOS-Ware – „Never-out-of-Stock“ – beträgt die Nachlieferungsfrist fünf Werktage. Bei Nichtlieferung ist der Käufer unverzüglich zu informieren. Im Übrigen gelten die o. g. Bestimmungen.
- Vor Ablauf der Nachlieferungsfrist sind Ansprüche des Käufers wegen verspäteter Lieferung ausgeschlossen.
§ 6 Gewährleistung / Mängelrüge
- Mängelrügen sind spätestens innerhalb von 12 Tagen nach Empfang der Ware an die DURA BESMER abzusenden.
- Nach Zuschnitt oder sonst begonnener Verarbeitung der gelieferten Ware ist jede Beanstandung offener Mängel ausgeschlossen. Mängelrügen sind insbesondere ausgeschlossen bei:
*Schäden durch unsachgemäße Pflege, Verlegung oder Beanspruchung (Verwendungsbereichseinstufung);
*Polkomprimierungen und –verlagerungen, die im Zuge der Lagerung, des Transports und/oder während der Nutzungszeit eintreten;
*fertigungstechnischen gemäß Normen zulässigen Abweichungen, u. a. in Farbe, Maße, Dicke, Gewicht, Ausrüstung und Musterung;
*Verzügen von gemusterter Ware, die nach dem Stand der Technik unvermeidbar sind, u. a. Bogen-/Schrägverzügen bis 4 cm. Es gelten die Empfehlungen lt. DIN 18365 „Bodenbelagsarbeiten“;
*Schattierungen (Shading), die bei Velours-Teppichböden in seltenen Fällen während des Gebrauchs auftreten können. Es handelt sich um ein optisches Erscheinungsbild, welches sich dem Einfluss des Herstellers und des Verlegers entzieht und im engen Zusammenhang mit den Umwelteinflüssen des Verlegeortes steht;
*kleingemusterten Teppichböden sowie COC-Artikeln. Diese neigen im Nahtbereich nach der Verlegung zu sogenannten Reißverschlusseffekten. Sie sind produktionsbedingt und verlegetechnisch nicht immer zu vermeiden;
*Ware, die zugeschnitten oder weiterverarbeitet wurde und bei Lieferungen von Waren zweiter Wahl, Restpartien oder Sonderposten;
*nicht offensichtlichen Mängeln, soweit diese nicht umgehend nach Fertigstellung unter Aufzeichnung der Mängel schriftlich mitgeteilt werden, wobei auch diese der gesetzlichen Verjährungsfrist unterliegen, und zwar auch dann, wenn die Mängel erst nach Ablauf der Gewährleistung festgestellt werden. Rechnungen, Lieferscheine und Warenetiketten sind vorzulegen, darüber hinaus die entsprechenden Verlegerechnungen. - Geringe, technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe, Breite, des Gewichts, der Ausrüstung oder des Designs dürfen nicht beanstandet werden. Dies gilt auch für handelsübliche Abweichungen, es sei denn, dass DURA BESMER eine mustergetreue Lieferung schriftlich erklärt hat. Bei berechtigten Mängelrügen hat DURA BESMER das Recht auf Nachbesserung oder Lieferung mangelfreier Ersatzware innerhalb von 12 Tagen nach Rückempfang der Ware. In diesem Fall trägt DURA BESMER die Frachtkosten. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, hat der Käufer nur das Recht, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
Der Käufer hat den Nachweis für einen geeigneten mangelfreien Unterboden, die Beachtung der anerkannten Regeln der Technik, die Verwendung geeigneter Verlegewerkstoffe und deren sachgemäße Verarbeitung zu führen. Die Farb- und Rapportgleichheit von nebeneinander zur Verlegung kommender Bahnen ist vor der Verarbeitung zu prüfen. - Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt fünf Jahre, sofern das Teppichbodenerzeugnis beim Endabnehmer fest mit dem Bauwerk verbunden worden ist. Bei nicht mit dem Gebäude fest verbundenen Teppichbodenerzeugnissen gilt die gesetzliche Verjährungsfrist von zwei Jahren. Diese Frist gilt auch dann, wenn die VOB als Vertragsgrundlage zum Endabnehmer vereinbart worden ist.
Das Recht der DURA BESMER auf Nachbesserung oder Lieferung mangelfreier Ersatzware innerhalb von 12 Tagen nach Rückempfang der Ware gilt auch bei versteckten Mängeln. - Die Haftung der DURA BESMER ist auch bei Mangelfolgeschäden auf den Betrag der dem Käufer von DURA BESMER für das mit Mängeln behaftete Teppichbodenerzeugnis erteilten Rechnung und auf die Kosten seiner Verlegung beim Endverbraucher begrenzt. Dies gilt nicht, soweit die Haftung der DURA BESMER auf grober Fahrlässigkeit oder auf Vorsatz beruht.
Auf die Haftung der DURA BESMER ist dieser eine Nutzungsvergütung anzurechnen, die sich nach der Dauer der Benutzung des Teppichbodens und dessen mutmaßlicher Benutzbarkeitszeit errechnet. Soweit DURA BESMER für bestimmte Produktgruppen und Verlegesysteme besondere Gewährleistungsbestimmungen geregelt hat, gehen diese den vorstehenden „Allgemeinen Gewährleistungsbestimmungen“ vor. Dies gilt insbesondere für die Pflege und Verlegeanleitung der DURA BESMER. Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.
§ 7 Warenzeichen und Verkauf Sonderware
Es ist nicht zulässig, anstelle der Erzeugnisse der DURA BESMER unter Hinweis auf diese Erzeugnisse Ersatzprodukte anzubieten oder zu liefern. Von der DURA BESMER gelieferte 2-A und Sonderware darf nicht unter der Marke „DURA BESMER“ angeboten/geliefert werden.
§ 8 Zahlung
- Soweit keine ausdrücklich anders lautenden Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, gelten folgende Konditionen:
- Die Rechnung wird zum Tage der Lieferung bzw. der Bereitstellung der Ware ausgestellt. Ein Hinausschieben der Fälligkeit (Valutierung) ist grundsätzlich ausgeschlossen.
- Die Rechnungen sind zahlbar:
*innerhalb 10 Tagen nach Rechnungsstellung und Warenversand mit 4 % Eilskonto,
*ab dem 11. bis zum 30. Tag nach Rechnungsstellung und Warenversand mit 2 % Skonto,
*ab dem 31. bis zum 60. Tag nach Rechnungsstellung und Warenversand netto.
*ab dem 61. Tag tritt Verzug gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB ein.
Nach Zahlungsfristüberschreitung ist DURA BESMER berechtigt, die weitere Erfüllung des Vertrages zu verweigern. Außerdem werden sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig, ohne dass es einer gesonderten Inverzugsetzung bedarf. - Bei Zahlungen nach Fälligkeit werden Zinsen von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank berechnet. Vor vollständiger Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Zinsen ist DURA BESMER zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem laufenden Vertrag verpflichtet. Die Geltendmachung eines Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
- Die Hereinnahme von fremden oder eigenen Akzepten behält sich DURA BESMER vor. Werden anstelle von barem Geld, Scheck oder Überweisung vom Verkäufer Wechsel angenommen, so wird bei der Hereinnahme der Wechsel nach dem Nettoziel vom 61. Tag nach Rechnungsstellung und Warenversand ein Zuschlag von 1 % der Wechselsumme berechnet.
- DURA BESMER ist berechtigt, ihre Forderungen aus Lieferungen und Leistungen zu Finanzierungszwecken abzutreten.
- Die DURA BESMER behält sich vor, Zahlungen zur Begleichung der ältesten Rechnungsposten zzgl. der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen und Kosten zu verwenden, und zwar in der Reihenfolge „Kosten – Zinsen – Hauptforderung“.
§ 9 Zahlungsweise
- Die Aufrechnung und Zurückbehaltung mit/von Gegenforderungen des Käufers ist für alle denkbaren Fälle ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
- Wechsel, soweit sie zur Zahlung angenommen werden, werden nur gegen Erstattung der Spesen angenommen. Wechsel und Akzepte mit einer Laufzeit von mehr als drei Monaten werden nicht angenommen.
§ 10 Eigentumsvorbehalt
- Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus Warenlieferungen aus der gesamten Geschäftsverbindung, einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln, Eigentum der DURA BESMER. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen der DURA BESMER in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird.
- Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verbunden, vermischt oder verarbeitet, so erfolgt dies für DURA BESMER, ohne dass diese hieraus verpflichtet wird. Durch die Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung erwirbt der Käufer nicht das Eigentum gemäß §§ 947 ff. BGB an der neuen Sache. Bei Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit nicht der DURA BESMER gehörenden Sachen erwirbt DURA BESMER Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Fakturenwerts ihrer Vorbehaltsware zum Gesamtwert.
- Sofern in die Geschäftsabwicklung zwischen DURA BESMER und dem Käufer eine zentralregulierende Stelle eingeschaltet ist, die das Delkredere übernimmt, überträgt DURA BESMER das Eigentum bei Versendung der Ware an die zentralregulierende Stelle mit der aufschiebenden Bedingung der Zahlung des Kaufpreises durch den Zentralregulierer. Der Käufer wird erst mit Zahlung durch den Zentralregulierer frei.
- Der Käufer ist zur Weiterveräußerung oder Weiterverarbeitung nur unter der Berücksichtigung der nachfolgenden Bedingungen berechtigt.
- Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb veräußern oder verarbeiten und sofern sich seine Vermögensverhältnisse nicht nachteilig verschlechtern.
- Der Käufer tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware – einschließlich etwaiger Saldoforderung – an DURA BESMER ab.
- Wurde die Ware verbunden, vermischt oder verarbeitet und hat DURA BESMER hieran in Höhe ihres Fakturenwerts Miteigentum erlangt, steht ihr die Kaufpreisforderung anteilig zum Wert ihrer Rechte an der Ware zu.
- Der Käufer ist ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Zahlungsverzug des Käufers oder bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers. In diesem Falle wird DURA BESMER hiermit vom Käufer bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen.
- Für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen muss der Käufer die notwendigen Auskünfte erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte gestatten. Insbesondere hat er der DURA BESMER auf Verlangen eine genaue Aufstellung der ihm zustehenden Forderungen mit Name und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderung, Rechnungsdatum usw. auszuhändigen.
- Übersteigt der Wert der für DURA BESMER bestehenden Sicherheiten deren sämtliche Forderungen um mehr als 10 %, so ist DURA BESMER auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach ihrer Wahl verpflichtet.
- Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen ist DURA BESMER unter Angabe des Pfändungsgläubigers sofort zu unterrichten.
- Nimmt DURA BESMER in Ausübung ihres Eigentumsvorbehaltsrechtes den Liefergegenstand zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn DURA BESMER dies ausdrücklich erklärt. DURA BESMER kann sich aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf befriedigen.
- Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für DURA BESMER unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren, z. B. Feuer, Diebstahl und Wasser im gebräuchlichen Umfang zu versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der o. g. Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an DURA BESMER in Höhe des Fakturenwerts der Ware ab. DURA BESMER nimmt die Abtretung an.
- Sämtliche Forderungen sowie Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt an allen in diesen Bedingungen festgestellten Sonderformen bleiben bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten (Scheck-Wechsel), die DURA BESMER im Interesse des Käufers eingegangen ist, bestehen. Dem Käufer ist es grundsätzlich gestattet, Factoring für seine Außenstände zu betreiben. Er hat jedoch vor dem Eingehen von Eventualverbindlichkeiten DURA BESMER darüber zu informieren.
§ 11 Ort und Gerichtsstand
- Soweit der Vertragspartner Kaufmann ist, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile Fulda. Dies gilt auch für die Geschäftsbeziehungen für außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Kunden. DURA BESMER ist jedoch berechtigt, beim Gerichtsstand des Käufers zu klagen.
- Die Lieferung der Ware erfolgt ab dem Lager in Fulda, Deutschland. Die Versandkosten trägt der Käufer. Die Ware ist unversichert auf Wunsch und Kosten des Käufers ist die Ware versichert zu versenden. Ein Lieferavis kann vereinbart werden.
- Verpackungskosten für Spezialverpackungen werden vom Käufer getragen.
- Sortierte und bei Kombinationen verkaufsgerechte Teilsendungen müssen zeitnah erfolgen und sind vorher anzukündigen. Unsortierte sind nur mit Zustimmung des Käufers statthaft.
- Wenn infolge des Verschuldens des Käufers die Abnahme nicht rechtzeitig erfolgt, so steht dem Verkäufer nach seiner Wahl das Recht zu, nach Setzung einer Nachfrist von 12 Tagen entweder eine Rückstandsrechnung auszustellen oder vom Vertrage zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen.
- In jedem Fall findet deutsches Recht Anwendung.
- Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG) wird ausgeschlossen.
Stand: 01. Januar 2007